§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften
Wer pornografische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
So steht es im deutschen Strafgesetzbuch.
Mir ist allerdings unklar wie der Begriff „Gewaltpornografie“ definiert ist.
Meiner Ansicht nach sind die Videotheken voll mit gewalttätigem Zeug. Wo wird da die Grenze gezogen?
Ich vermute ja dass es schwierig ist diese Grenze zu ziehen und darum vieles nur geduldet wird, was aufgrund der Rechtslage eigentlich verboten werden könnte.
Nach welchen „Richtlinien“ gehen denn unsere Profis vor, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten?